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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §4 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/07/23 98/20/0175 7Stammrechtssatz
Gem § 4 Abs 3 AsylG 1997 haben Ermittlungen über die Effektivität des in der Rechtsordnung des Drittstaates vorgesehenen Schutzes - im besonderen über die Beachtung der entsprechenden Rechtsvorschriften in der Praxis der Behörden und Organe des Drittstaates - ohne Anhaltspunkte für die Notwendigkeit solcher Ermittlungen nicht stattzufinden, wenn sich der Drittstaat in der in § 4 Abs 3 AsylG 1997 umschriebenen, spezifischen Weise rechtlich gebunden hat. Die Widerlegung der Effektivitätsvermutung muß nicht das Ergebnis einer "Einzelfallprüfung" sein, und sie erfordert auch nicht immer eine konkrete und spezifische Behauptung des Betroffenen. Die Vermutung kann vielmehr auch durch das Amtswissen der Behörde erschüttert oder schon widerlegt sein. Nach § 4 Abs 2 AsylG 1997 sind nicht nur unmittelbare Gefahren beachtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998010552.X02Im RIS seit
20.11.2000