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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Entscheidung der Landesberufungskommission über Honorarforderungen eines Arztes aus einem Einzelvertrag sowie über Rückforderungsansprüche der Gebietskrankenkasse; keine Überschreitung der Entscheidungsbefugnis; schlüssige Beweiswürdigung; ausreichende Ermittlungstätigkeit; kein Anspruch der Gebietskrankenkasse auf Ersatz der Aufwendungen für die Schadensermittlung neben dem Hauptanspruch; Unterbrechung der Verjährung der Forderungen der Gebietskrankenkasse durch Einbehaltung strittiger Honorare nach Beendigung des VertragsverhältnissesRechtssatz
Die Landesberufungskommission war zur Entscheidung über die von der GKK als Schadenersatz geltend gemachten Forderung auf Ersatz der Kosten der Schadensfeststellung zuständig. Sie hat über diese Ansprüche auch meritorisch entschieden.
Der belangten Behörde ist insoweit keinesfalls Willkür vorzuwerfen, als sie (insoweit einen nicht unschlüssigen Akt der Beweiswürdigung setzend) davon ausging, daß mangels konkreten Nachweises für eine unrichtige Verrechnung ein Schaden (und damit in rechtlicher Hinsicht das Bestehen eines Rückforderungsanspruches) nicht angenommen werden könne.
Der belangten Behörde kann ferner insoweit weder das Unterlassen einer Ermittlungstätigkeit noch das Außerachtlassen von Parteienvorbringen oder Akteninhalt vorgeworfen werden, als sie hinsichtlich der Rückforderungen von für Stomatitisbehandlungen verzeichneten Honoraren die Entscheidung der Unterbehörde aufgehoben und die Streitsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an diese zurückverwiesen hat, dient doch gerade diese Vorgangsweise der Sicherstellung einer korrekten Ermittlung des zugrunde liegenden Sachverhaltes.
Keine willkürliche Abweisung des Kostenbegehrens einer Gebietskrankenkasse betreffend Aufwendungen für die Schadensermittlung in einem Verfahren über Rückforderungsansprüche der Kasse aus einem Einzelvertrag durch die Landesberufungskommission.
Die Aufwendungen der beschwerdeführenden Kasse für die Schadensermittlung sind akzessorisch zum jeweiligen Hauptanspruch und können daher prozessual jedenfalls insoweit im allgemeinen nicht selbständig geltend gemacht werden, als der Hauptanspruch noch besteht (vgl SZ 14/76 uva.; Fucik in Rechberger, ZPO, Anm 4 zu §40 ZPO). Sie stellen hier allenfalls vorprozessuale Kosten dar, deren Ersatz daran scheitert, daß im Verwaltungsverfahren der Ersatz von derartigen Kosten neben dem Hauptanspruch nicht vorgesehen ist.
Unterbrechung der Verjährung von Forderungen einer Gebietskrankenkasse aus einem Einzelvertrag durch Einbehaltung strittiger Honorarteile nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Der Einbehalt von Honorar nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dient der Sicherung der Schadenersatzforderung der GKK; die Ausübung dieses Zurückbehaltungsrechtes bewirkt, daß die Forderung selbst während der Dauer eines zulässigen Einbehalts nicht verjähren kann (§1483 ABGB; zur Anwendung dieser Bestimmung auch auf ein Zurückbehaltungsrecht SZ 69/41, sowie auf Ausschlussfristen SZ 61/146).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialversicherung, Ärzte, Verwaltungsverfahren, Kostenersatz, Zivilrecht, Verjährung, BehördenzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1678.1998Dokumentnummer
JFR_10008783_98B01678_01