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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FSG 1997 §14 Abs1;Rechtssatz
Die Verweigerung der Bekanntgabe der Dienstnummer durch das Straßenaufsichtsorgan berechtigt - mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die die Befolgungspflicht von der in Rede stehenden Bekanntgabe abhängig macht - den Lenker nicht, seinerseits den ihn treffenden gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachzukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999030265.X04Im RIS seit
21.02.2002