RS Vwgh 1999/10/20 99/03/0265

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §14 Abs1;
KFG 1967 §102 Abs5;
SPG RichtlinienV 1993 §9;
StVO 1960 §97 Abs4;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Verweigerung der Bekanntgabe der Dienstnummer durch das Straßenaufsichtsorgan berechtigt - mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die die Befolgungspflicht von der in Rede stehenden Bekanntgabe abhängig macht - den Lenker nicht, seinerseits den ihn treffenden gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachzukommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030265.X04

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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