RS Vwgh 1999/10/20 97/08/0485

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Veröffentlicht am 20.10.1999
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z1;

Rechtssatz

Dass der vom Arbeitslosen gewünschte Beginn der täglichen Arbeitszeit mit 7.30 oder 8.00 Uhr unüblich und daher bereits das Bereithalten für eine Arbeitsvermittlung nicht gegeben sei, kann angesichts der tatsächlichen Verhältnisse am Arbeitsmarkt nicht gesagt werden. Der gewünschte Arbeitsbeginn durch den Arbeitslosen kann daher nicht für eine mangelnde Verfügbarkeit iSd § 7 Abs 3 Z 1 AlVG ins Treffen geführt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080485.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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