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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §38;Rechtssatz
Dass der vom Arbeitslosen gewünschte Beginn der täglichen Arbeitszeit mit 7.30 oder 8.00 Uhr unüblich und daher bereits das Bereithalten für eine Arbeitsvermittlung nicht gegeben sei, kann angesichts der tatsächlichen Verhältnisse am Arbeitsmarkt nicht gesagt werden. Der gewünschte Arbeitsbeginn durch den Arbeitslosen kann daher nicht für eine mangelnde Verfügbarkeit iSd § 7 Abs 3 Z 1 AlVG ins Treffen geführt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080485.X02Im RIS seit
18.10.2001