RS Vwgh 1999/10/20 93/13/0063

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Veröffentlicht am 20.10.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §167 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs1;

Rechtssatz

Es mag als Ausnahme vorkommen, dass die Tageslosung eines Blumengeschäftes exakt S 3.000,-- oder S 4.000,-- beträgt, eine Vielzahl solcher "Zufälligkeiten" ist jedoch ausgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1993130063.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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