Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §167 Abs2;Rechtssatz
Es mag als Ausnahme vorkommen, dass die Tageslosung eines Blumengeschäftes exakt S 3.000,-- oder S 4.000,-- beträgt, eine Vielzahl solcher "Zufälligkeiten" ist jedoch ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1993130063.X04Im RIS seit
20.11.2000