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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Sozialhilfeleistungen gemäß § 8 Abs 1 Wr SHG ist - wie dies für Dauerrechtsverhältnisse allgemein gilt - ein zeitraumbezogener Anspruch. Ein derartiger Ausspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (Hinweis E 20.9.1987, 82/08/0087, E 17.9.1991, 91/08/0004).
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080122.X01Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.04.2009