RS Vwgh 1999/10/20 94/13/0027

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Veröffentlicht am 20.10.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §1 Abs2;
BewG 1955 §19;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
GewStG §12;
GewStG §6;
GewStG §7 Z1;
KStG 1966 §8;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Frage, ob der in § 7 Z 1 GewStG verwendete Begriff "Eigenkapital" iSd BewG, also im Sinne von "Einheitswert des Betriebsvermögens", oder ob der Begriff "Eigenkapital" ein bilanztechnischer Begriff, welcher dem BewG fremd ist, auszulegen sei, vertritt der VwGH folgende Auffassung: Das BewG ordnet die Anwendbarkeit seiner Bestimmungen, und zwar auch des ersten Abschnittes seines zweiten Teiles auf die Gewerbesteuer ausdrücklich an (§ 1 Abs 2 BewG). Allerdings mit der Einschränkung ".... nach näherer Regelung durch die in Betracht kommenden Gesetze ...". Dies bedeutet, dass das BewG nur subsidiär Anwendung findet, wenn sich aus dem jeweils anzuwendenden Abgabengesetz nichts anderes ergibt. Das GewStG stellt in seinem § 6 und § 7 ausdrücklich auf die Gewinnermittlung nach einkommensteuerlichen bzw körperschaftsteuerlichen Grundsätzen ab, womit (auch) auf die Grundsätze des Bilanzsteuerrechtes Bezug genommen wird, und diese für Zwecke der Gewerbeertragsermittlung verbindlich erklärt werden. Die Zurechnung von Dauerschuldzinsen gemäß § 7 Z 1 GewStG hat einen gem den einkommensteuerlichen (körperschaftsteuerlichen) Grundsätzen ermittelten Gewinn zur Voraussetzung, bei dessen Ermittlung diese Zinsen als Betriebsausgaben abgezogen wurden. Schränkt nun der Gesetzgeber im Wege einer Sondernorm für Kreditinstitute die Hinzurechnungsvorschrift betreffend Dauerschuldzinsen ein und normiert er dabei das "Eigenkapital" als einen dafür maßgebenden Parameter, so spricht schon die Gesetzessystematik dafür, dass damit ebenfalls ein Begriff des Bilanzsteuerrechtes angesprochen werden soll. Dazu kommt, dass der Begriff "Eigenkapital" dem BewG fremd ist. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich auf das BewG abstellen wollen, so wäre es nahe liegend gewesen, sich der in diesem Gesetz verwendeten Terminologie zu bedienen und statt des bilanztechnischen Begriffes "Eigenkapital" den Begriff "Einheitswert des Betriebsvermögens" (mit entsprechenden Adaptierungen) zu wählen. Dies umsomehr, als an anderer Stelle des GewStG, nämlich im § 12 GewStG im Zusammenhang mit der Ermittlung des Gewerbekapitals ausdrücklich der Einheitswert des gewerblichen Betriebes als maßgebend normiert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994130027.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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