Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §186;Rechtssatz
Anders als bei dem typisch bilanztechnischen Begriff "Eigenkapital", für dessen Umdeutung als "Einheitswert des Betriebsvermögens" jeder Anhaltspunkt fehlt, kann aus der im § 7 Z 1 GewStG enthaltenen Wortgruppe "Ansatz der zum Anlagevermögen gehörigen Betriebsgrundstücke (einschließlich Gebäude) und dauernden Beteiligungen" geschlossen werden, dass für diese gleichermaßen unter dem Oberbegriff "Anlagevermögen" genannten Wirtschaftsgüter dieselben bewertungsrechtlichen Grundsätze gelten sollen. Da Betriebsgrundstücke gewerbesteuerlich mit ihrem Einheitswert anzusetzen sind (§ 12 Abs 2 Z 1 GewStG), muss Gleiches auch für die im selben Zusammenhang und unter denselben Oberbegriff fallenden Beteiligungen an Personengesellschaften (§ 12 Abs 2 Z 2 GewStG) gelten, deren Wert gemäß § 186 BAO einheitlich und gesondert festzustellen ist. Diese Auslegung entspricht auch § 1 Abs 2 BewG, wonach der erste Abschnitt des zweiten Teiles des BewG, somit auch § 65 Abs 5 Z 3 legcit für die Gewerbesteuer gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994130027.X06Im RIS seit
21.02.2002