RS Vwgh 1999/10/20 94/13/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1999
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §186;
BewG 1955 §1 Abs2;
BewG 1955 §19;
BewG 1955 §65 Abs5 Z3;
EStG 1972 §4 Abs1;
GewStG §12 Abs2 Z1;
GewStG §12 Abs2 Z2;
GewStG §7 Z1;

Rechtssatz

Anders als bei dem typisch bilanztechnischen Begriff "Eigenkapital", für dessen Umdeutung als "Einheitswert des Betriebsvermögens" jeder Anhaltspunkt fehlt, kann aus der im § 7 Z 1 GewStG enthaltenen Wortgruppe "Ansatz der zum Anlagevermögen gehörigen Betriebsgrundstücke (einschließlich Gebäude) und dauernden Beteiligungen" geschlossen werden, dass für diese gleichermaßen unter dem Oberbegriff "Anlagevermögen" genannten Wirtschaftsgüter dieselben bewertungsrechtlichen Grundsätze gelten sollen. Da Betriebsgrundstücke gewerbesteuerlich mit ihrem Einheitswert anzusetzen sind (§ 12 Abs 2 Z 1 GewStG), muss Gleiches auch für die im selben Zusammenhang und unter denselben Oberbegriff fallenden Beteiligungen an Personengesellschaften (§ 12 Abs 2 Z 2 GewStG) gelten, deren Wert gemäß § 186 BAO einheitlich und gesondert festzustellen ist. Diese Auslegung entspricht auch § 1 Abs 2 BewG, wonach der erste Abschnitt des zweiten Teiles des BewG, somit auch § 65 Abs 5 Z 3 legcit für die Gewerbesteuer gilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994130027.X06

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten