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L37351 Jagdabgabe BurgenlandNorm
AVG §8;Rechtssatz
Da in einem Zuchtgehege - sofern es nicht gemäß § 11 Abs 10 Bgld JagdG 1989 auch als Jagdgehege bewilligt wird - kein Jagdbetrieb stattzufinden hat, ist die Berufung der Jagdgenossenschaft auf die Grundsätze des § 4 Bgld JagdG 1989 in Bezug auf das zu errichtende Zuchtgehege schon vom Ansatz her verfehlt. Bei der Erteilung der Bewilligung für Zuchtgehege kann auch aus dem normativen Gehalt des § 4 Bgld JagdG 1989 nicht abgeleitet werden, dass der geordnete Jagdbetrieb in den Jagdgebieten der Jagdgenossenschaft nicht beeinträchtigt werden dürfe (Hinweis E 21.9.1994, 94/03/0077).
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung WildgehegeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999030367.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011