RS Vwgh 1999/10/20 99/03/0367

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1999
beobachten
merken

Index

L37351 Jagdabgabe Burgenland
L65000 Jagd Wild
L65001 Jagd Wild Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
JagdG Bgld 1988 §11 Abs10;
JagdG Bgld 1988 §4;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Da in einem Zuchtgehege - sofern es nicht gemäß § 11 Abs 10 Bgld JagdG 1989 auch als Jagdgehege bewilligt wird - kein Jagdbetrieb stattzufinden hat, ist die Berufung der Jagdgenossenschaft auf die Grundsätze des § 4 Bgld JagdG 1989 in Bezug auf das zu errichtende Zuchtgehege schon vom Ansatz her verfehlt. Bei der Erteilung der Bewilligung für Zuchtgehege kann auch aus dem normativen Gehalt des § 4 Bgld JagdG 1989 nicht abgeleitet werden, dass der geordnete Jagdbetrieb in den Jagdgebieten der Jagdgenossenschaft nicht beeinträchtigt werden dürfe (Hinweis E 21.9.1994, 94/03/0077).

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Wildgehege

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030367.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten