RS Vfgh 1999/12/17 B1962/99, B1963/99

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Veröffentlicht am 17.12.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte

Rechtssatz

Keine Folge

Vorschreibung des Beitrags zur Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien, "Zusatzpension-neu", für das Beitragsjahr 1998 in der Höhe von S 40.000,- und für das Beitragsjahr 1999 in der Höhe von S 41.600,-.

Abgesehen davon, daß es die Antragstellerin durch nähere Belege über ihre Vermögensverhältnisse unterlassen hat, darzulegen, weshalb die sofortige Entrichtung der Beiträge für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde, führte die Interessenabwägung im Hinblick auf die Möglichkeit, bei vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten eine Stundung gemäß Punkt 5 der Umlagenordnungen 1998 und 1999 der Rechtsanwaltskammer Wien zu erwirken, zum Ergebnis, daß mit dem Vollzug der angefochtenen Bescheide für die Antragstellerin kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1962.1999

Dokumentnummer

JFR_10008783_99B01962_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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