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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Vorschreibung des Beitrags zur Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien, "Zusatzpension-neu", für das Beitragsjahr 1998 in der Höhe von S 40.000,- und für das Beitragsjahr 1999 in der Höhe von S 41.600,-.
Abgesehen davon, daß es die Antragstellerin durch nähere Belege über ihre Vermögensverhältnisse unterlassen hat, darzulegen, weshalb die sofortige Entrichtung der Beiträge für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde, führte die Interessenabwägung im Hinblick auf die Möglichkeit, bei vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten eine Stundung gemäß Punkt 5 der Umlagenordnungen 1998 und 1999 der Rechtsanwaltskammer Wien zu erwirken, zum Ergebnis, daß mit dem Vollzug der angefochtenen Bescheide für die Antragstellerin kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1962.1999Dokumentnummer
JFR_10008783_99B01962_01