RS Vwgh 1999/10/20 99/04/0140

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Veröffentlicht am 20.10.1999
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §41 Abs2;
GewO 1994 §356 Abs1;
ZPO §222;

Rechtssatz

Zwar trifft die Gewerbeordnung über die erforderliche Dauer des Anschlages der Kundmachung der Augenscheinsverhandlung gemäß § 356 Abs 1 GewO 1994 keine ausdrückliche Regelung, aus ihrem Zweck iVm der Anordnung des § 41 Abs 2 AVG ergibt sich aber, dass die im konkreten Fall eingehaltene Dauer des Anschlages der Kundmachung in den in Betracht kommenden Gemeinden von drei Wochen und zwei Tagen nicht als zu kurz bemessen ist. Daran vermag der Umstand, dass in den fraglichen Zeitraum die steirischen Semesterferien gefallen sind, schon deshalb nichts zu ändern, weil das AVG eine den Bestimmungen der §§ 222 ff ZPO über die Gerichtsferien vergleichbare Regelung weder für die so genannten Semesterferien noch für einen sonstigen Zeitraum des Kalenderjahres kennt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040140.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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