RS Vwgh 1999/10/20 95/03/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/03 GesmbH-Recht

Norm

GmbHG §84;
GmbHG §89;
GmbHG §93;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Bei Beendigung der bf GmbH (ohne Gesamtrechtsnachfolge) hat die allfällige Erreichung des Verfahrenszieles - Aufhebung des angefochtenen Bescheides - nur mehr theoretische Bedeutung, weil ein allenfalls fortzusetzendes Verfahren mangels eines dafür erforderlichen Zurechnungssubjektes nicht geführt werden kann bzw ein allfälliger Ersatzbescheid (in einem Einparteienverfahren) nicht erlassen werden kann bzw niemand berechtigt oder verpflichtet werden kann; die belangte Behörde könnte daher gar nicht iSd § 63 Abs 1 VwGG den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Zustand herstellen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995030221.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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