RS Vwgh 1999/10/20 99/03/0252

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Bereits der Vorwurf, sich vom Unfallsort entfernt zu haben, reicht zur Konkretisierung der dem Beschuldigten angelasteten Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 4 Abs 1 lit c StVO aus (Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0164).

Schlagworte

Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030252.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten