RS Vwgh 1999/10/21 98/20/0474

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §3;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/20/0231

Rechtssatz

Ergibt sich aus den Angaben im Kopf des Bescheides des Bundesasylamtes iZm dem Spruch (und dem darin bezogenen Asylantrag), dass dieser (auch) an die mj Kinder des Asylwerbers gerichtet war (Hinweis E 22.4.1999, 98/20/0322, 0323), ist trotz des Umstandes, dass für die einzelnen Asylwerber jeweils ein eigenes Antragsformular in Urschrift ausgefüllt wurde und der Spruch des Bescheides des Bundesasylamtes im Singular verfasst ist, der Spruch des Bescheides zweifelsfrei an jeden einzelnen der im Bescheid angeführten Bescheidadressaten gerichtet.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200474.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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