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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht und im Eigentumsrecht durch Unterlassung von Feststellungen über die Höhe und Berechtigung von Forderungen einer Versicherungsanstalt aus einem Einzelvertrag gegen einen Arzt im Verfahren über die Zulässigkeit der vorläufigen Einbehaltung strittiger Honorarteile durch die Versicherungsanstalt mangels eines zur Austragung der Hauptfrage geeigneten anderen VerfahrensRechtssatz
Im vorliegenden Verfahren hatte die belangte Behörde nicht nur die Frage zu beantworten, ob der Sozialversicherungsträger - insbesondere zufolge der besonderen Regelung des §29 des Gesamtvertrages - zur vorläufigen Auszahlung strittiger Honorarteile verpflichtet war. Gerade bei Verneinung dieser Frage wäre sie - mangels Bekämpfung der Rechnungslegung des Beschwerdeführers bei der paritätischen Schiedskommission - in weiterer Folge verpflichtet gewesen, Feststellungen über die Höhe und Berechtigung der Forderungen der Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen zu treffen. Erst auf Grund dieser Feststellungen wäre die belangte Behörde in der Lage gewesen, zu entscheiden, ob und in welchem Umfang das Zahlungsbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
Hinsichtlich der vorläufigen Auszahlung strittiger Honorarteile wie B1951/97.
Schlagworte
Sozialversicherung, ÄrzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1952.1997Dokumentnummer
JFR_10008783_97B01952_2_01