RS Vfgh 1999/12/17 B1952/97

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Veröffentlicht am 17.12.1999
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
ASVG §341 ff

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht und im Eigentumsrecht durch Unterlassung von Feststellungen über die Höhe und Berechtigung von Forderungen einer Versicherungsanstalt aus einem Einzelvertrag gegen einen Arzt im Verfahren über die Zulässigkeit der vorläufigen Einbehaltung strittiger Honorarteile durch die Versicherungsanstalt mangels eines zur Austragung der Hauptfrage geeigneten anderen Verfahrens

Rechtssatz

Im vorliegenden Verfahren hatte die belangte Behörde nicht nur die Frage zu beantworten, ob der Sozialversicherungsträger - insbesondere zufolge der besonderen Regelung des §29 des Gesamtvertrages - zur vorläufigen Auszahlung strittiger Honorarteile verpflichtet war. Gerade bei Verneinung dieser Frage wäre sie - mangels Bekämpfung der Rechnungslegung des Beschwerdeführers bei der paritätischen Schiedskommission - in weiterer Folge verpflichtet gewesen, Feststellungen über die Höhe und Berechtigung der Forderungen der Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen zu treffen. Erst auf Grund dieser Feststellungen wäre die belangte Behörde in der Lage gewesen, zu entscheiden, ob und in welchem Umfang das Zahlungsbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen ist.

Hinsichtlich der vorläufigen Auszahlung strittiger Honorarteile wie B1951/97.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Ärzte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1952.1997

Dokumentnummer

JFR_10008783_97B01952_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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