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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Weder aus § 3 Abs 2 Z 2 der Zweiten WaffV noch aus der bisherigen Judikatur des VwGH zu § 8 Abs 1 Z 2 WaffG 1996 geht hervor, dass es trotz einer den üblichen technischen Sicherheitsvorkehrungen entsprechenden Absperrung eines Wohnhauses (bzw einer Wohnung) allein schon zur Sicherung der Waffe vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen - also unabhängig von den Erfordernissen des § 3 Abs 2 Z 3 und 4 der Zweiten WaffV - jedenfalls zusätzlich eines entsprechenden einbruchsicheren oder aufbruchsicheren Behältnisses (zB ein versperrter Kasten) bedürfte (hier: Dem Einwand des Berechtigten, er bewohne sein Haus völlig alleine, beherberge keine Mitbewohner und empfange auch sonst niemanden, weshalb die in seinem Schrank unter Wäschestücken versteckt aufbewahrte Waffe einer fremden Person nicht zugänglich sei, kommt daher durchaus Relevanz zu).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999200321.X05Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
14.01.2015