RS Vwgh 1999/10/21 99/20/0321

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §58 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3;

Rechtssatz

Weder aus § 3 Abs 2 Z 2 der Zweiten WaffV noch aus der bisherigen Judikatur des VwGH zu § 8 Abs 1 Z 2 WaffG 1996 geht hervor, dass es trotz einer den üblichen technischen Sicherheitsvorkehrungen entsprechenden Absperrung eines Wohnhauses (bzw einer Wohnung) allein schon zur Sicherung der Waffe vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen - also unabhängig von den Erfordernissen des § 3 Abs 2 Z 3 und 4 der Zweiten WaffV - jedenfalls zusätzlich eines entsprechenden einbruchsicheren oder aufbruchsicheren Behältnisses (zB ein versperrter Kasten) bedürfte (hier: Dem Einwand des Berechtigten, er bewohne sein Haus völlig alleine, beherberge keine Mitbewohner und empfange auch sonst niemanden, weshalb die in seinem Schrank unter Wäschestücken versteckt aufbewahrte Waffe einer fremden Person nicht zugänglich sei, kommt daher durchaus Relevanz zu).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999200321.X05

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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