RS Vwgh 1999/10/21 97/20/0633

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
StVG §122;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/20/0634 97/20/0635 97/20/0636

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/09/10 97/20/0809 9 (hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Auf Ansuchen oder Beschwerden nach § 122 StVG braucht dem Strafgefangenen kein Bescheid erteilt zu werden. Der Strafgefangene hat kein subjektives Recht auf Ausübung dieses Aufsichtsrechtes. Interessen, die durch keinen Rechtsanspruch gesichert sind, können aber nicht Gegenstand einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sein (Hinweis B 19.2.1998, 97/20/0720). Daran ändert auch nichts, wenn die belangte Behörde die Nichtstattgebung einer vom Betroffenen artikulierten Beschwerde spruchmäßig in die Form eines Bescheides gekleidet hat, jedoch inhaltlich nicht über ein dem Beschwerdeführer zukommendes, individuelles (subjektives) Recht abgesprochen hat.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997200633.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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