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66 SozialversicherungNorm
VfGG §82 Abs1Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung des Antrags eines Arztes betreffend Honorarforderungen gegen die Gebietskrankenkasse aus einem EinzelvertragRechtssatz
Sachentscheidung wie E v 16.12.99, B3077/97.
Auf das weitere, mit Schriftsatz vom 15.04.98 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Vorbringen des Beschwerdeführers ist angesichts des zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten Ablaufes der sechswöchigen Beschwerdefrist, innerhalb derer eine Beschwerde auch ausgetauscht oder ergänzt werden kann, nicht gesondert einzugehen.
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / Antrag, VfGH / VerfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1526.1998Dokumentnummer
JFR_10008783_98B01526_01