RS Vwgh 1999/10/21 99/07/0060

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Niederösterreich
L82403 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Niederösterreich

Norm

AWG NÖ 1992 §16;
AWG NÖ 1992 §3 Z1;
AWG NÖ 1992 §3 Z2;

Rechtssatz

Bestehen begründete Zweifel, welcher Abfallart ein Abfall iSd NÖ AWG 1992 zuzuordnen ist, so hat dies die Beh unter Berücksichtigung der im § 3 Z 2 NÖ AWG 1992 angeführten Abfallarten - soweit dies durch die Sachverhaltsgrundlagen und die begründeten Zweifel geboten ist - vollständig (abschließend) festzustellen. An die Abfalleigenschaft eines Gegenstandes und die jeweilige Abfallart knüpfen bestimmte Rechtsfolgen. Sinn und Zweck eines Feststellungsverfahrens ist eine rechtsverbindliche Klärung der strittigen Frage, ob eine Sache Abfall ist oder nicht und welcher Abfallart sie zuzuordnen ist. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn über sämtliche mittels Feststellungsbescheid nach § 16 NÖ AWG 1992 einer Klärung zuzuführenden Fragen abgesprochen wird. Bestehen daher begründete Zweifel, welcher Abfallart ein Abfall iSd § 3 Z 1 NÖ AWG 1992 zuzuordnen ist, ist es zur Erreichung des durch den Feststellungsbescheid nach § 16 NÖ AWG 1992 verfolgten Zweckes geboten, auch darüber abzusprechen, ob ein Abfall iSd NÖ AWG 1992 Müll oder betrieblicher Abfall ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070060.X05

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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