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L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG NÖ 1992 §16;Rechtssatz
Eine abschließende Feststellung nach § 16 NÖ AWG 1992 erfordert bezüglich der Abfallart die (mangels eines entsprechenden Antrages von Amts wegen zu treffende) positive Feststellung, dass der Abfall Müll oder betrieblicher Abfall ist. Ein Antrag, eine als Abfall festgestellte Sache sei kein betrieblicher Abfall, ist daher dahin zu verstehen, dass diese Sache Müll (allenfalls: Sperrmüll) ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070060.X06Im RIS seit
21.02.2002