RS Vwgh 1999/10/21 99/07/0060

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Niederösterreich
L82403 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Niederösterreich

Norm

AWG NÖ 1992 §16;
AWG NÖ 1992 §3 Z2;

Rechtssatz

Eine abschließende Feststellung nach § 16 NÖ AWG 1992 erfordert bezüglich der Abfallart die (mangels eines entsprechenden Antrages von Amts wegen zu treffende) positive Feststellung, dass der Abfall Müll oder betrieblicher Abfall ist. Ein Antrag, eine als Abfall festgestellte Sache sei kein betrieblicher Abfall, ist daher dahin zu verstehen, dass diese Sache Müll (allenfalls: Sperrmüll) ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070060.X06

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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