RS Vwgh 1999/10/21 99/07/0061

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art7;
VwRallg;
WRG 1959 §112 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs1 litf;
WRGNov 1997 Art1 Z51;
WRGNov 1997 Art2 Abs1;

Rechtssatz

Da der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1996 hinsichtlich der Baubeginnsfrist keinen Hinweis auf § 27 Abs 1 lit f WRG enthielt, schuf er eine Rechtslage, der zufolge das Überschreiten der Baubeginnsfrist nicht von der Sanktion des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes bedroht war. Auf die so geschaffene Rechtslage konnte der Wasserbenutzungsberechtigte vertrauen und seine Dispositionen darauf aufbauen. Würde man annehmen, die Neufassung des § 112 Abs 1 WRG habe rückwirkend die Rechtslage geändert, dann stellte dies einen gravierenden Eingriff in Rechte des Wasserbenutzungsberechtigten dar, da dessen Recht erlöschen würde, ohne dass er noch in der Lage wäre, seine Dispositionen der geänderten Rechtslage anzupassen. Für einen solchen gravierenden Eingriff in bestehende Rechte fehlt eine sachliche Rechtfertigung. Im Hinblick auf das Erfordernis einer verfassungskonformen Interpretation der WRGNov 1997 muss daher davon ausgegangen werden, dass der Entfall der Notwendigkeit eines Hinweises auf § 27 Abs 1 lit f WRG im Zusammenhang mit der Fristsetzung in wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden erst für die Zukunft wirkt, nicht aber für bereits erlassene Bescheide.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070061.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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