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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung der Individualanträge der Österreichischen Ärztekammer und der Ärztekammer für Wien auf Aufhebung von Bestimmungen des ASVG betreffend Bindung der Gesamtverträge an vom Hauptverband im Wege einer Verordnung festzusetzende Richtlinien und auf Aufhebung der Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung mangels Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller bzw wegen zumutbaren UmwegsRechtssatz
Zurückweisung der Individualanträge der Österreichischen Ärztekammer und der Ärztekammer für Wien auf teilweise Aufhebung des §31 Abs5 Z10 und des §342 Abs1 Z6 ASVG.
Die Österreichische Ärztekammer ist nicht Partei der gemäß §338 ff ASVG abzuschließenden Gesamtverträge. Sie wird daher von der durch die angefochtenen Bestimmungen angeordneten Bindung der Parteien der Gesamtverträge an die vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger zu erlassenden Richtlinien in ihrer Rechtssphäre schon deshalb nicht berührt. Die allgemeine Aufgabe der Interessenvertretung gemäß §83 Abs1 ÄrzteG 1984 bzw §118 Abs1 ÄrzteG 1998 vermag die fehlende unmittelbare Betroffenheit nicht zu substituieren (vgl B v 16.06.99, G38/99 ua).
Die durch die angefochtenen Gesetzesbestimmungen erteilte Verordnungsermächtigung läßt offenkundig die bestehenden Gesamtverträge unberührt; eine allfällige Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit dieser Verträge kann überhaupt erst durch Erlassung der Verordnung entstehen. Die im Gesetz enthaltene Verordnungsermächtigung kann daher für sich von vornherein nicht in eine - wie auch immer begründete - Rechtssphäre der antragstellenden Ärztekammer für Wien eingreifen.
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung der Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung gemäß §31 Abs5 Z10 ASVG, Amtliche Verlautbarung Nr 40/1996, SoSi 1996.
Die Österreichische Ärztekammer ist nicht Adressatin der angefochtenen Verordnung. In ihre Rechtsposition wird durch sie offenkundig nicht eingegriffen.
Die antragstellende Ärztekammer für Wien besitzt als Partei des Gesamtvertrages die Möglichkeit, Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages gemäß §345a f ASVG im Verwaltungswege auszutragen. Es steht der antragstellenden Ärztekammer somit frei, in einem solchen Verfahren auch die Frage zu relevieren, ob ein bestehender Gesamtvertrag (überhaupt oder in bestimmten Punkten) im Hinblick auf die gemäß §31 Abs5 Z10 ASVG erlassenen Richtlinien weiterhin in Geltung steht. Ein darüber im Instanzenzug ergehender Bescheid der Bundesschiedskommission kann gegebenenfalls beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Sozialversicherung, Ärzte, ÄrztekammerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:G312.1996Dokumentnummer
JFR_10008783_96G00312_01