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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litb;Rechtssatz
Ein "Gegengeschäft" zu einem betrieblichen Vorgang führt nicht zwingend zu Betriebsausgaben. Wird etwa der Architekturauftrag von einem Reiseveranstalter bzw Reisebüro erteilt und als "Gegengeschäft" das Buchen einer Urlaubsreise festgelegt, führt dies nicht zu einer gewinnmindernden Berücksichtigung der Urlaubsaufwendungen des Architekten. Das Vorliegen eines "Gegengeschäftes" steht auch der in § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988 angeordneten Angemessenheitsprüfung nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150184.X02Im RIS seit
11.07.2001