RS Vwgh 1999/10/21 97/15/0184

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litb;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Ein "Gegengeschäft" zu einem betrieblichen Vorgang führt nicht zwingend zu Betriebsausgaben. Wird etwa der Architekturauftrag von einem Reiseveranstalter bzw Reisebüro erteilt und als "Gegengeschäft" das Buchen einer Urlaubsreise festgelegt, führt dies nicht zu einer gewinnmindernden Berücksichtigung der Urlaubsaufwendungen des Architekten. Das Vorliegen eines "Gegengeschäftes" steht auch der in § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988 angeordneten Angemessenheitsprüfung nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150184.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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