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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StPO 1975 §186 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/20/0634 97/20/0635 97/20/0636Rechtssatz
Im Beschwerdefall war hinsichtlich der nicht als Aufsichtsbeschwerden zu wertenden Punkte( betreffend HAUSGELD und KONTAKTE ZUR MITINSASSIN) zu prüfen, inwieweit davon subjektive öffentliche Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden sein konnten. Für die Annahme eines subjektiven Rechtes spricht die in der Zwischenzeit verfestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Ableitung solcher Rechte aus Vorschriften, die der Behörde auch und gerade im Interesse der betroffenen Personen bestimmte Pflichten auferlegen (Hinweis E 14.10.1976, 722/76, VwSlg 9151 A/1976, E 13.5.1980, 3194/78, VwSlg 10129 A/1980, E 19.3.1991, 90/08/0139, VwSlg 13411A/1991, und E 24.1.1994, 93/10/0173, VwSlg 13985 A/1994; Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 6 Auflage, Rz 119). Ausgangspunkt bei der Frage nach dem Vorliegen eines subjektiven Rechts hat das jedenfalls gegebene faktische Interesse des Strafgefangenen zu sein. Die Frage, ob nun dieses faktische Interesse zu der entsprechenden Norm des objektiven Rechtes in einer Situation bloßer Reflexwirkung steht oder zu einem subjektiv-öffentlichen Recht verdichtet erscheint, wird nach Rechtsprechung und Lehre dann, wenn sich im Gesetz auch keine bestimmte sprachliche Wendung über die Qualifikation dieses Interesses findet, nach einer Zweifelsregel gelöst. Ob die Rechtsordnung dem Einzelnen eine Berechtigung gewährt bzw ein subjektives Recht einräumt, ist durch Auslegung der betreffenden Rechtsvorschriften festzustellen. Unter Berücksichtigung des im B-VG verankerten Rechtsstaatsprinzips ist im Zweifel davon auszugehen, dass eine Norm des objektiven Rechtes auch ein subjektives Recht gewährt (vgl dazu Walter-Mayer, aaO). Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, ob überhaupt ein Zweifelsfall vorliegt. Wendungen im Gesetz wie SOWEIT DADURCH SICHERHEIT UND ORDNUNG NICHT GEFÄHRDET WERDEN oder SOWEIT KEIN
MISSBRAUCH ZU BEFÜRCHTEN IST UND DIE ERFORDERLICHE ÜBERWACHUNG OHNE
BEEINTRÄCHTIGUNG DES DIENSTES UND DER ORDNUNG IN DER ANSTALT
MÖGLICH IST sind ein Indiz dafür, dass der Gesetzgeber eben keine subjektiv-öffentlichen Rechte, das heißt keine verfolgbaren Rechtsansprüche, einräumen wollte. Weder besteht ein subjektiv-öffentliches Recht des Gefangenen auf Kontaktaufnahme via Hauspost mit anderen Insassen noch ist eine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers in Sachen HAUSGELD auch in abstracto möglich, weil der Untersuchungsgefangene nach § 186 Abs 5 sechster Satz StPO eben keinen Rechtsanspruch auf Auszahlung von Hausgeld monatlich im Vorhinein hat.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997200633.X03Im RIS seit
21.02.2002