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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §186;Rechtssatz
Ein Pflegeverhältnis iSd § 2 Abs 3 lit d FamLAG ist nur dann anzunehmen, wenn den Pflegeeltern (Pflegepersonen) tatsächlich die Pflege der Kinder übertragen ist und sie diese Aufgabe in überwiegendem Ausmaß selber erfüllen. Auch das Pflegekindschaftsverhältnis iSd ABGB weist als Wesensmerkmal die eindeutige Lebensschwerpunktverlagerung des Kindes zu den Pflegeeltern auf, wobei sich diese Verlagerung im Wechsel des Kindes in den Haushalt der Pflegeeltern auf nicht bloß vorübergehende Dauer ausdrückt (Hinweis Schwimann, ABGB I/2, § 186 ABGB Rz 3). Ein solches Verständnis liegt auch dem JWG zugrunde, welches in § 14 Pflegekinder definiert als Minderjährige, die von anderen als bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten, von Wahleltern oder vom Vormund gepflegt und erzogen werden. In diesem Sinn normiert § 15 Abs 2 JWG hinsichtlich der Vermittlung von Pflegeplätzen durch den öffentlichen Jugendwohlfahrtsträger, es müsse die begründete Aussicht bestehen, dass zwischen den Pflegeeltern (Pflegepersonen) und dem Pflegekind eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommende Beziehung hergestellt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150196.X02Im RIS seit
01.06.2001