RS Vwgh 1999/10/21 97/15/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1999
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
61/01 Familienlastenausgleich
61/04 Jugendfürsorge

Norm

ABGB §186;
ABGB §186a;
FamLAG 1967 §2 Abs3 litd;
JWG 1989 §14;
JWG 1989 §15 Abs2;

Rechtssatz

Ein Pflegeverhältnis iSd § 2 Abs 3 lit d FamLAG ist nur dann anzunehmen, wenn den Pflegeeltern (Pflegepersonen) tatsächlich die Pflege der Kinder übertragen ist und sie diese Aufgabe in überwiegendem Ausmaß selber erfüllen. Auch das Pflegekindschaftsverhältnis iSd ABGB weist als Wesensmerkmal die eindeutige Lebensschwerpunktverlagerung des Kindes zu den Pflegeeltern auf, wobei sich diese Verlagerung im Wechsel des Kindes in den Haushalt der Pflegeeltern auf nicht bloß vorübergehende Dauer ausdrückt (Hinweis Schwimann, ABGB I/2, § 186 ABGB Rz 3). Ein solches Verständnis liegt auch dem JWG zugrunde, welches in § 14 Pflegekinder definiert als Minderjährige, die von anderen als bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten, von Wahleltern oder vom Vormund gepflegt und erzogen werden. In diesem Sinn normiert § 15 Abs 2 JWG hinsichtlich der Vermittlung von Pflegeplätzen durch den öffentlichen Jugendwohlfahrtsträger, es müsse die begründete Aussicht bestehen, dass zwischen den Pflegeeltern (Pflegepersonen) und dem Pflegekind eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommende Beziehung hergestellt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150196.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten