RS Vwgh 1999/10/21 97/20/0633

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §86 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/20/0634 97/20/0635 97/20/0636

Rechtssatz

Das vom Gesetz grundsätzlich eingeräumte Recht auf Briefverkehr lässt sich nicht dahin ausdehnend interpretieren, dass die Entgegennahme verfasster Poststücke jederzeit ermöglicht werden sollte; auch hier ist das subjektive-öffentliche Recht auf Briefverkehr durch die organisatorischen Aspekte beschränkt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997200633.X06

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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