Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVG §86 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/20/0634 97/20/0635 97/20/0636Rechtssatz
Das vom Gesetz grundsätzlich eingeräumte Recht auf Briefverkehr lässt sich nicht dahin ausdehnend interpretieren, dass die Entgegennahme verfasster Poststücke jederzeit ermöglicht werden sollte; auch hier ist das subjektive-öffentliche Recht auf Briefverkehr durch die organisatorischen Aspekte beschränkt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997200633.X06Im RIS seit
21.02.2002