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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §282 Abs1;Rechtssatz
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz, und somit auch der Vorsitzende des Berufungssenates in Wahrnehmung seiner Rechte nach § 282 Abs 1 BAO, hat keine Kompetenz, den mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Finanzamtes abgewiesenen Wiederaufnahmeantrag gleichsam nochmals mit Bescheid (außerhalb einer Berufungsentscheidung) zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998150195.X01Im RIS seit
20.11.2000