RS Vwgh 1999/10/21 98/20/0512

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §1 Z4;
AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/20/0250

Rechtssatz

Unter dem Begriff des Herkunftsstaates iSd § 8 AsylG 1997 ist derjenige Staat zu verstehen, hinsichtlich dessen die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (Hinweis E 22.4.1999, 98/20/0561). Im Falle einer evident falschen Darstellung einer Bedrohungssituation in einem vom Asylwerber fälschlich als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat ist die Asylbehörde ohne ein weiteres konkretes Vorbringen oder sonstigen konkreten Hinweis nicht verhalten zu ermitteln, welcher Staat der (wahre) Herkunftsstaat des Asylwerbers sein könnte und ob er dort allenfalls iSd FlKonv bedroht sein könnte (Hinweis E 23.7.1999, 98/20/0464, 99/20/0220).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200512.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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