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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §1 Z4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/20/0250Rechtssatz
Unter dem Begriff des Herkunftsstaates iSd § 8 AsylG 1997 ist derjenige Staat zu verstehen, hinsichtlich dessen die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (Hinweis E 22.4.1999, 98/20/0561). Im Falle einer evident falschen Darstellung einer Bedrohungssituation in einem vom Asylwerber fälschlich als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat ist die Asylbehörde ohne ein weiteres konkretes Vorbringen oder sonstigen konkreten Hinweis nicht verhalten zu ermitteln, welcher Staat der (wahre) Herkunftsstaat des Asylwerbers sein könnte und ob er dort allenfalls iSd FlKonv bedroht sein könnte (Hinweis E 23.7.1999, 98/20/0464, 99/20/0220).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998200512.X01Im RIS seit
03.04.2001