RS Vfgh 1999/12/17 B1951/97

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Veröffentlicht am 17.12.1999
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
ASVG §341 ff

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch vorläufige Einbehaltung strittiger Honorarforderungen eines Arztes aus einem Einzelvertrag durch die Gebietskrankenkasse mangels Aufrechnungsmöglichkeit mit späteren Honorarforderungen im Falle der Streichung von Honorarteilen durch die bereits angerufene paritätische Schiedskommission infolge Kündigung des Einzelvertrages

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat §32 des hier anzuwendenden Gesamtvertrages dahin ausgelegt, daß eine vorläufige Anweisung strittiger Honorarteile dann nicht in Betracht kommt, wenn es zu einer Aufrechnung mit späteren Honorarforderungen infolge Wegfalls des Einzelvertrages nicht mehr kommen kann. Der Sache nach hat sie damit zum Ausdruck gebracht, daß die Krankenversicherungsanstalt in diesem Falle nicht mehr mit dem Einbringlichkeitsrisiko belastet sein soll. Diese Auslegung ist weder denkunmöglich, noch unterstellt sie der Bestimmung einen gleichheitswidrigen Inhalt: Daß nämlich eine unterschiedliche Behandlung von Ärzten sachlich gerechtfertigt ist, die sich daran orientiert, ob im maßgebenden Zeitpunkt ein Vertragsverhältnis zu einem Sozialversicherungsträger besteht oder nicht besteht, bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Ärzte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1951.1997

Dokumentnummer

JFR_10008783_97B01951_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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