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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch vorläufige Einbehaltung strittiger Honorarforderungen eines Arztes aus einem Einzelvertrag durch die Gebietskrankenkasse mangels Aufrechnungsmöglichkeit mit späteren Honorarforderungen im Falle der Streichung von Honorarteilen durch die bereits angerufene paritätische Schiedskommission infolge Kündigung des EinzelvertragesRechtssatz
Die belangte Behörde hat §32 des hier anzuwendenden Gesamtvertrages dahin ausgelegt, daß eine vorläufige Anweisung strittiger Honorarteile dann nicht in Betracht kommt, wenn es zu einer Aufrechnung mit späteren Honorarforderungen infolge Wegfalls des Einzelvertrages nicht mehr kommen kann. Der Sache nach hat sie damit zum Ausdruck gebracht, daß die Krankenversicherungsanstalt in diesem Falle nicht mehr mit dem Einbringlichkeitsrisiko belastet sein soll. Diese Auslegung ist weder denkunmöglich, noch unterstellt sie der Bestimmung einen gleichheitswidrigen Inhalt: Daß nämlich eine unterschiedliche Behandlung von Ärzten sachlich gerechtfertigt ist, die sich daran orientiert, ob im maßgebenden Zeitpunkt ein Vertragsverhältnis zu einem Sozialversicherungsträger besteht oder nicht besteht, bedarf keiner weiteren Erläuterung.
Schlagworte
Sozialversicherung, ÄrzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1951.1997Dokumentnummer
JFR_10008783_97B01951_2_01