Nach stRsp muss eine Bescheidbegründung erkennen lassen, welcher als erwiesen angenommene Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Beh zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Beh die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (Hinweis E 28.5.1997, 94/13/0200). Die Darstellung des von der Beh im Ergebnis ihrer Beweiswürdigung festgestellten Sachverhaltes kann durch einen bloßen Hinweis auf Aktenmaterial nicht ersetzt werden (Hinweis E 24.9.1996, 93/13/0016).