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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
ABGB §859;Rechtssatz
Unter Genussrechten iSd des Zivilrechtes sind solche Rechte zu verstehen, die ihrem Inhalt nach typische Vermögensrechte eines Gesellschafters sein können. Die gewährten Rechte entspringen jedoch nicht einem Gesellschaftsverhältnis, sondern sind Gläubigerrechte schuldrechtlicher Art. Verbriefte Genussrechte werden als Genussscheine bezeichnet. Obwohl die Gewährung von Genussrechten nur im § 174 Abs 3 und 4 AktG geregelt ist, können Genussrechte auch von einer GmbH oder einem anderen Kaufmann begeben werden (Hinweis E 21.5.1997, 95/14/0151).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994150088.X01Im RIS seit
21.02.2002