RS Vwgh 1999/10/21 94/15/0088

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/02 Aktienrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §859;
AktG 1965 §174 Abs3;
AktG 1965 §174 Abs4;
KVG 1934 §2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter Genussrechten iSd des Zivilrechtes sind solche Rechte zu verstehen, die ihrem Inhalt nach typische Vermögensrechte eines Gesellschafters sein können. Die gewährten Rechte entspringen jedoch nicht einem Gesellschaftsverhältnis, sondern sind Gläubigerrechte schuldrechtlicher Art. Verbriefte Genussrechte werden als Genussscheine bezeichnet. Obwohl die Gewährung von Genussrechten nur im § 174 Abs 3 und 4 AktG geregelt ist, können Genussrechte auch von einer GmbH oder einem anderen Kaufmann begeben werden (Hinweis E 21.5.1997, 95/14/0151).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994150088.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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