RS Vwgh 1999/10/21 98/15/0015

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art130 Abs2;
GewStG §32;
KommStG 1993 §10 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei Anwendung des § 32 GewStG und des § 10 Abs 1 KommStG 1993 ist den Abgabenbehörden ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt und von den Abgabenbehörden nur eine billige, globale Abwägung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles vorzunehmen (Hinweis E 18.5.1994, 92/13/0209).

Schlagworte

Ermessen Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998150015.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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