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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Bei Anwendung des § 32 GewStG und des § 10 Abs 1 KommStG 1993 ist den Abgabenbehörden ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt und von den Abgabenbehörden nur eine billige, globale Abwägung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles vorzunehmen (Hinweis E 18.5.1994, 92/13/0209).
Schlagworte
Ermessen Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998150015.X02Im RIS seit
11.07.2001