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L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG 1990 §2 Abs1;Rechtssatz
Der Begriff des Abfalls iSd § 3 Z 1 NÖ AWG 1992 stimmt mit dem des § 2 Abs 1 AWG 1990 inhaltlich überein. Insoweit der Bund von seiner Bedarfskompetenz für nicht gefährliche Abfälle Gebrauch gemacht hat, gilt zufolge § 3 Abs 2 AWG 1990, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 AWG 1990 die zuständige (Bundesbehörde) Behörde (gemeint: im funktionellen Sinn) nach dieser Gesetzesstelle festzustellen hat, ob eine Sache Abfall iSd AWG 1990 ist, welcher Abfallart dieses Bundesgesetzes diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist oder ob eine bestimmte Sache bei der Verbringung gem §§ 34 ff AWG 1990 als notifizierungspflichtig erfasst ist. Hat also der Bundesgesetzgeber von der ihm eingeräumten Möglichkeit der Bedarfsgesetzgebung nicht Gebrauch gemacht, kann für den Geltungsbereich des NÖ AWG 1992 nach dessen § 16 ein Feststellungsbescheid erlassen werden. Die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides nach § 16 NÖ AWG 1992 bezüglich einer PET-Flasche kann nicht mit dem Argument verneint werden, diese sei eine der VerpackV 1996, BGBl 1996/648, unterliegende Verpackung. Diesem Argument ist entgegenzuhalten, dass bezüglich solcher Abfälle der Bund nur in einem Teilbereich die Bedarfsgesetzgebung in Anspruch genommen hat, Rechtsvorschriften aber, welche den vom Bund in Anspruch genommenen Regelungsbereich nicht berühren, unberührt bleiben. Für den Geltungsbereich des NÖ AWG 1992 ist daher die BH zur Feststellung gem § 16 NÖ AWG 1992 auch hinsichtlich der PET-Flasche zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070060.X02Im RIS seit
21.02.2002