Index
66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie im Gleichheitsrecht durch Vorlage von gegen eine Gebietskrankenkasse gerichteten Anträgen der beschwerdeführenden Parteien an die Europäische Kommission für Menschenrechte zur Behandlung als Individualbeschwerden durch die zur Erledigung der Anträge zuständige LandesberufungskommissionRechtssatz
Die - sichtlich auf eine Enderledigung der bei ihr anliegenden Verwaltungssachen abzielende - Entscheidung der belangten Behörde nimmt nicht nur eine ihr nach Art25 der EMRK nicht zustehende Zuständigkeit zur Einreichung einer Individualbeschwerde in Anspruch, sie verweigert auch den beschwerdeführenden Parteien zu Unrecht eine Entscheidung über die an die belangte Behörde gerichteten Anträge, zu deren Erledigung allein diese zuständig gewesen wäre.
Für das Vorgehen der belangten Behörde findet sich im Gesetz keinerlei Rechtsgrundlage. Es ist unerfindlich, woraus die belangte Behörde ihre Befugnis zu der von ihr gewählten Vorgangsweise ableitet. Der angefochtene Bescheid enthält denn auch keine rechtliche Begründung, sondern eine rechtspolitische Abhandlung, die mit aus dem Zusammenhang gerissenen Zitaten durchsetzt ist.
Schlagworte
Sozialversicherung, Verfahren, Ärzte, Behördenzuständigkeit, EntscheidungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1592.1998Dokumentnummer
JFR_10008783_98B01592_01