RS Vwgh 1999/10/21 97/15/0087

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1091;
ABGB §309;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus der Gegenüberstellung von Inhaber und (nur beschränkt haftendem) Verpächter in § 13 Abs 4

Wr VergnügungssteuerG 1987 ergibt sich, dass diese Gesetzesbestimmung mit dem "Inhaber" den Fall der unmittelbaren Innehabung (im Wesentlichen Möglichkeit der Bestimmung des im Raum ausgeübten faktischen Geschehens) anspricht. Der Vermieter ist daher kein Inhaber iSd § 13 Abs 4 Wr VergnügungssteuerG 1987 (Hinweis E 25.6.1996, 92/17/0083, und zur Relevanz der Abgrenzung zwischen Miete und Pacht (Hinweis E 16.11.1998, 93/17/0273).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150087.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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