Index
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer WienNorm
ABGB §1091;Rechtssatz
Aus der Gegenüberstellung von Inhaber und (nur beschränkt haftendem) Verpächter in § 13 Abs 4
Wr VergnügungssteuerG 1987 ergibt sich, dass diese Gesetzesbestimmung mit dem "Inhaber" den Fall der unmittelbaren Innehabung (im Wesentlichen Möglichkeit der Bestimmung des im Raum ausgeübten faktischen Geschehens) anspricht. Der Vermieter ist daher kein Inhaber iSd § 13 Abs 4 Wr VergnügungssteuerG 1987 (Hinweis E 25.6.1996, 92/17/0083, und zur Relevanz der Abgrenzung zwischen Miete und Pacht (Hinweis E 16.11.1998, 93/17/0273).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150087.X02Im RIS seit
11.07.2001