RS Vwgh 1999/10/21 99/07/0146

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §2 Abs3;
AWG Tir 1990 §1 Abs1 idF 1998/076;
AWG Tir 1990 §4 Abs2 idF 1998/076;
AWGNov Tir 1998;

Rechtssatz

Seit der Nov LGBl Nr 1998/76 enthält das Tir AWG 1990 keine Begriffsbestimmung des Abfalls mehr. Schon aus der Anordnung über den Geltungsbereich des Tir AWG 1990 in dessen § 1 Abs 1 ergibt sich jedoch, dass für das Tir AWG 1990 die Abfalldefinition des AWG 1990, BGBl 1990/325, maßgeblich ist. Durch den Entfall der Definition des Abfalles im Tir AWG 1990 hat sich diesbezüglich an der bis zur Nov LGBl 1998/76 geltenden Rechtslage daher nichts geändert, und es ist weiterhin davon auszugehen, dass Abfälle bewegliche Sachen sind, deren sich der Inhaber entledigen will oder entledigt hat oder deren geordnete Entsorgung aus den im § 4 Abs 2 Tir AWG 1990 genannten Interessen geboten ist. Auch Abfälle, die einer Verwertung zugeführt werden sollen, bleiben solange Abfälle, bis sie in den technischen Vorgang der Verwertung einbezogen werden (Hinweis E 11.9.1997, 96/07/0223). Eine Sache, der die Abfalleigenschaft zukommt, gilt sohin solange als Abfall, bis sie oder die aus ihr gewonnenen Stoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070146.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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