RS Vwgh 1999/10/21 99/07/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1999
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4;
FlVfLG Krnt 1979 §25 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979 §26;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/27 86/07/0028 2(hier: OÖ FlVfLG 1979 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Eine Partei, die behauptet, daß die ihr zugewiesene Abfindung nicht mehr ermögliche, zumindest den gleichen Betriebserfolg wie vor der Zusammenlegung zu erzielen, muß selbst den Nachweis dafür erbringen, welche Erschwernis eintritt, welche Einbußen sie erleidet und in welchem Maß der Betriebserfolg abnimmt (Hinweis E 15.3.1988, 87/07/0044).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070016.X03

Im RIS seit

04.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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