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L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll TirolNorm
AWG Tir 1990 §27 Abs1;Rechtssatz
Aus der Wendung "unabhängig von ihrer Bestrafung" in § 27 Abs 6 Tir AWG 1990 ergibt sich mit völliger Eindeutigkeit, dass weder eine Bestrafung noch auch die Anhängigkeit eines Strafverfahrens eine Voraussetzung des auf diese Gesetzesstelle gestützten Beseitigungsauftrages darstellt, sondern lediglich die Verwirklichung eines der in § 27 Abs 1 Tir AWG 1990 normierten Straftatbestände.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998070153.X01Im RIS seit
20.11.2000