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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung im Recht auf Entscheidung durch ein unabhängiges Tribunal sowie im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Mitwirkung eines früher in der Geschäftsstelle der Landesberufungskommission tätig gewesenen Mitglieds der Landesberufungskommission; keine willkürliche Entscheidung von Streitigkeiten der Parteien eines Einzelvertrages über Arzthonorare infolge Berücksichtigung eines während des anhängigen Berufungsverfahrens geschlossenen Vergleichs als eine zwischen den Streitparteien getroffene vertragliche VereinbarungRechtssatz
Allein aus dem Umstand, daß ein Mitarbeiter der Ärztekammer später als - weisungsfreies - Mitglied einer nach Art133 Z4 B-VG eingerichteten Behörde in einem Verfahren als Beisitzer mitzuentscheiden hatte, in dessen Verlauf dieser Mitarbeiter infolge kalenderjährlichen Wechsels der Zuständigkeit für die Führung der Kanzleigeschäfte der Landesberufungskommission als Leiter dieser Geschäftstelle Schriftstücke weitergeleitet und unterzeichnet hat, läßt sich eine - auch nur dem Anschein nach bestehende - Befangenheit dieses Mitgliedes nicht ableiten (vgl. zu ähnlichen Vorwürfen VfSlg. 9887/1983 und 11912/1988 sowie 14.909/1997).
Der belangten Landesberufungskommission ist keine in die Verfassungssphäre reichende Rechtswidrigkeit vorzuwerfen, wenn sie, nicht zuletzt im Hinblick darauf, daß die Streitteile die genannte Vereinbarung selbst über Jahre hinweg als bindend angesehen haben, davon ausging, daß sie bei ihrer Entscheidung diesen Vergleich als eine zwischen den Streitparteien getroffene vertragliche Vereinbarung zu berücksichtigen hat. Die belangte Behörde hat die im Zuge dieser Vereinbarung abgegebenen Äußerungen beider Streitteile als Prozeßerklärungen gewertet und diese ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, wobei sie die in diesen Erklärungen jeweils anerkannten Umstände als außer Streit stehend angesehen hat. Ein willkürliches, das Grundrecht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzendes Vorgehen der belangten Behörde kann darin nicht erblickt werden. Dies auch nicht im Hinblick darauf, daß sie diesbezüglich jedes (weitere) Ermittlungsverfahren unterlassen und die vom Beschwerdeführer vorgebrachten (durch die in Rede stehende Vereinbarung als überholt angesehenen) Vorwürfe gegen die Bescheide der Paritätischen Schiedskommission unbeantwortet gelassen hat.
Schlagworte
Sozialversicherung, Ärzte, Tribunal, Behördenzusammensetzung, Verwaltungsverfahren, ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B3076.1997Dokumentnummer
JFR_10008783_97B03076_01