RS Vwgh 1999/10/21 97/15/0088

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
LAO Wr 1962 §128 Abs2;
LAO Wr 1962 §67 Abs3 lita;
LAO Wr 1962 §90 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/10/21 97/15/0087 3

Stammrechtssatz

Nach stRsp muss eine Bescheidbegründung erkennen lassen, welcher als erwiesen angenommene Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Beh zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Beh die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (Hinweis E 28.5.1997, 94/13/0200). Die Darstellung des von der Beh im Ergebnis ihrer Beweiswürdigung festgestellten Sachverhaltes kann durch einen bloßen Hinweis auf Aktenmaterial nicht ersetzt werden (Hinweis E 24.9.1996, 93/13/0016).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150088.X02

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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