RS Vwgh 1999/10/21 99/07/0016

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §37;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;

Rechtssatz

Mit ihren Behauptungen, alle EU-Förderungen, Ausgleichszahlungen und Beihilfen - wie beispielsweise Ausgleichszahlungen und Förderungen für Kulturpflanzen, Getreide, Eiweißpflanzen, Flächenstilllegung uva - seien ausschließlich flächenabhängig, sodass eine Verschlechterung des Betriebserfolges auf Grund der Flächenverringerung zwangsläufig sei, kommt die Partei des Zusammenlegungsverfahrens der ihr obliegenden Behauptungslast und Beweislast für den Nachweis des mangelnden Betriebserfolges der Abfindung nicht nach. Mangels jeglicher Anbindung der Ausführungen der Partei an maßgebliche Gesetzesbestimmungen sind diese nicht nachzuvollziehen (Hinweis E 25.3.1999, 97/07/0069).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070016.X04

Im RIS seit

04.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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