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L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll TirolNorm
AWG Tir 1990 §3 idF 1998/076;Rechtssatz
Für jede von der Feststellung nach § 3 Tir AWG 1990 betroffene Abfallart hat die Beh unabhängig davon, ob sie vom Betreiber in seiner Abfallsortieranlage und Kompostieranlage auf Grund einer Behandlung eines angelieferten Anfalles neu erzeugt worden ist oder ohne weitere Bearbeitung einer Behandlung im weiteren Sinn (zB Deponierung) zugeführt werden soll bzw worden ist, gesondert zu beurteilen, ob sie Haushaltsmüll oder betrieblicher Abfall ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070146.X03Im RIS seit
20.11.2000