RS Vwgh 1999/10/21 97/15/0088

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §248;
LAO Wr 1962 §193;

Rechtssatz

Bringt der Haftungspflichtige sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Berufung ein, so ist zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, weil von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar/2, § 248 Tz 16). Der angefochtene Bescheid muss daher, weil er hinsichtlich des Abspruches über die Haftung aufzuheben ist, auch hinsichtlich des Abspruches über die Abgabenschuld aufgehoben werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150088.X04

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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