RS Vwgh 1999/10/21 99/20/0321

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1999
beobachten
merken

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Sicherung einer Waffe gegenüber Personen im privaten Nahebereich des Berechtigten wird in der Regel darauf abgestellt, ob diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang gehabt haben (Hinweis E 9.10.1997, 95/20/0421). Selbst in Bezug auf nach der Lebenserfahrung zu erwartende Besucher des Berechtigten, von denen in der Regel nicht anzunehmen ist, dass sie von der unter den Wäschestücken des Berechtigten im Schrank versteckten Waffe Bescheid wissen, kann dies ohne weitere Ermittlungsergebnisse aber nicht angenommen werden (Hinweis E 9.10.1997, 95/20/0421, und E 22.4.1999, 97/20/0563).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999200321.X04

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten