RS Vfgh 1999/12/20 B1835/99

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Veröffentlicht am 20.12.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge

Vorschreibung einer Anzeigenabgabe nach dem Sbg AnzeigenabgabeG.

Da der Antragstellerin mit Bescheid vom 02.12.99 bereits die Stundung des geschuldten Betrages bis zum 30.04.2000 gemäß §156 Sbg LAO gewährt wurde (ein Vollzug des angefochtenen Bescheides somit jedenfalls bis zum 30.04.2000 nicht in Betracht kommt) und eine Verlängerung dieser bewilligten Zahlungserleichterung - wie von der belangten Behörde dargelegt wurde - auf Antrag ebenfalls jederzeit möglich sei, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1835.1999

Dokumentnummer

JFR_10008780_99B01835_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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