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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
GewStG §32;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/11/12 89/15/0081 3 (hier nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Aus der Konstruktion des § 32 GewStG ergibt sich, daß die Abgabenbehörden nur eine billige, globale Abwägung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles vorzunehmen haben (Hinweis E 16.1.1973, 90/72, VwSlg 4479 F/1973). Eine Zerlegungsmethode, bei der die Zerlegungsanteile ausgehend von den Zerlegungsfaktoren (Zahl der in einer Gemeinde wohnenden Arbeitnehmer samt Familien, Anlagewerte des Unternehmens und sonstige) und der ihnen zuzuerkennenden Wertigkeit ermittelt werden, entspricht den sich aus § 32 GewStG ergebenden Anforderungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998150015.X03Im RIS seit
11.07.2001