RS Vwgh 1999/10/21 98/15/0015

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

GewStG §32;
KommStG 1993 §10 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/12 89/15/0081 3 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Aus der Konstruktion des § 32 GewStG ergibt sich, daß die Abgabenbehörden nur eine billige, globale Abwägung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles vorzunehmen haben (Hinweis E 16.1.1973, 90/72, VwSlg 4479 F/1973). Eine Zerlegungsmethode, bei der die Zerlegungsanteile ausgehend von den Zerlegungsfaktoren (Zahl der in einer Gemeinde wohnenden Arbeitnehmer samt Familien, Anlagewerte des Unternehmens und sonstige) und der ihnen zuzuerkennenden Wertigkeit ermittelt werden, entspricht den sich aus § 32 GewStG ergebenden Anforderungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998150015.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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