RS Vwgh 1999/10/21 97/15/0198

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1152;
EStG 1988 §4 Abs4;
GmbHG §15;
GmbHG §18 Abs1;
KStG 1988 §8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/15/0199

Rechtssatz

Ist die Geschäftsführerfunktion mit einer nicht nur geringfügigen Tätigkeit verbunden, so schuldet die Gesellschaft im Zweifel auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung ein angemessenes Gehalt: Es gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen (Hinweis Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I, 02te. Auflage, Rn 2/44, und Rn 2/91 unter Hinweis auf § 1152 ABGB). (Hier: Die abgabepflichtige GmbH erzielt jährlich 10 Millionen S Umsatz. Ein Gesellschafter ist alleiniger Geschäftsführer. Mit einer Geschäftsführerentlohnung von 20.000 S pro Monat ist das Ausmaß einer angemessenen Geschäftsführerentlohnung nicht überschritten worden; es bestehen somit keine Zweifel an der betrieblichen Veranlassung der Geschäftsführerentlohnung. Dieser Bezug ist daher nicht als Gewinnausschüttung zu werten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150198.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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