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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1152;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/15/0199Rechtssatz
Ist die Geschäftsführerfunktion mit einer nicht nur geringfügigen Tätigkeit verbunden, so schuldet die Gesellschaft im Zweifel auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung ein angemessenes Gehalt: Es gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen (Hinweis Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I, 02te. Auflage, Rn 2/44, und Rn 2/91 unter Hinweis auf § 1152 ABGB). (Hier: Die abgabepflichtige GmbH erzielt jährlich 10 Millionen S Umsatz. Ein Gesellschafter ist alleiniger Geschäftsführer. Mit einer Geschäftsführerentlohnung von 20.000 S pro Monat ist das Ausmaß einer angemessenen Geschäftsführerentlohnung nicht überschritten worden; es bestehen somit keine Zweifel an der betrieblichen Veranlassung der Geschäftsführerentlohnung. Dieser Bezug ist daher nicht als Gewinnausschüttung zu werten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150198.X03Im RIS seit
03.04.2001