RS Vwgh 1999/10/21 97/15/0184

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litb;
EStG 1988 §4 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988 spricht von betrieblich (oder beruflich) veranlassten Aufwendungen, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren. Das Gesetz meint damit, wie dies aus der Anführung des Beispiels luxuriöser PKW in den ErlRV zum EStG 1988 ableitbar ist, dass ein betrieblich veranlasster Aufwand einen repräsentativen Anteil enthalten kann; ein solcher Anteil darf nicht zu Betriebsausgaben führen. Das Gesetz stellt hingegen nicht darauf ab, ob ein Gegenstand außerhalb der Zeiten betrieblicher Nutzung auch Zeiten privater Nutzung aufweist. Auch bei einem ausschließlich betrieblich genutzten PKW kann ein Anwendungsfall des § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988 vorliegen. Es ist nicht zu erkennen, dass mit dieser Auslegung gegen das Gebot verfassungskonformer Interpretation verstoßen wird, zumal es auch bei ausschließlich betrieblich genutzten Gegenständen sachgerecht ist zu prüfen, ob eine Repräsentationskomponente vorliegt.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150184.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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