RS Vwgh 1999/10/21 99/07/0131

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Einer Verbesserung zugänglich ist nur das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages. Hingegen dient § 13 Abs 3 AVG nicht dazu, verfehlte Berufungsanträge zu korrigieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070131.X01

Im RIS seit

21.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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