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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Einer Verbesserung zugänglich ist nur das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages. Hingegen dient § 13 Abs 3 AVG nicht dazu, verfehlte Berufungsanträge zu korrigieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070131.X01Im RIS seit
21.12.2000Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016