RS Vwgh 1999/10/21 99/07/0060

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Niederösterreich
L82403 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AWG NÖ 1992 §16;
AWG NÖ 1992 §3 Z2;

Rechtssatz

Eine zulässige Trennbarkeit iSd zweiten Satzes des § 59 Abs 1 AVG kann nicht mehr angenommen werden, wenn auf Grund des Zweckes eines gesetzlich vorgesehenen Feststellungsverfahrens eine rechtsverbindliche Klärung der strittigen Frage, ob eine Sache Abfall ist oder nicht, und im Falle der Bejahung die damit im inneren Zusammenhang stehende Beurteilung, welcher Art iSd § 3 Z 2 NÖ AWG 1992 dieser Abfall zuzuordnen ist, bescheidmäßig zu erfolgen hat.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070060.X07

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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